Antrag zur Aufnahme des Gebäudebestandes in das Liegenschaftskataster
Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte sind nach §14 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) verpflichtet, die Aufnahme des geänderten Gebäudebestandes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, wenn Gebäude neu errichtet oder in ihren Außenmaßen verändert worden sind.
Sie können dabei zwischen zwei Antragsarten wählen:
- Antrag auf Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Gebäudevermessung
- Antrag auf Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund vorgelegter Unterlagen
Weiterführende Informationen sowie Gebührenbeispiele erhalten Sie hier.
Wichtiger Hinweis
Liegt innerhalb einer vom LVermGeo gesetzten Frist weder einer der beiden zuvor genannten Anträge noch die ausgefüllte Bewertungsliste (Bewertungsliste 2. Zyklus) vor, aus welcher hervorgeht, dass keine Gebäudeerfassung erforderlich ist, wird eine amtliche Gebäudevermessung ohne Antrag veranlasst. Durch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand erhöht sich die Gebühr um 15 Prozent gegenüber dem Verfahren bei Antragstellung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer.
Sollten Ihrerseits Besonderheiten bei der Bezahlung bestehen, teilen Sie dies bitte in jedem Fall gleich bei Ihrer Antragstellung mit.